Kosten der Rechtsvertretung

Grundlage der Vergütung anwaltlicher Tätigkeit bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches zum 01.07.2004 die zuvor geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.
 
Welche Gebühren im Einzelfall entstehen, ist maßgeblich von dem jeweiligen Auftrag abhängig.
 
Für die Erstberatung eines Verbrauchers darf nicht mehr als 190,00 € netto verlangt werden. Bei Fortsetzung der Angelegenheit ist die Beratungsgebühr auf die Kosten der nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen.
 
Das außergerichtliche Betreiben des Mandates wird in der Regel durch die im RVG festgehaltene Geschäftsgebühr abgegolten, deren Höhe sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache richtet. Daneben besteht hier die Möglichkeit, die Vergütung pauschal oder im Wege eines Zeithonorars zu vereinbaren.
 
Für die gerichtliche Tätigkeit gestalten sich die entsprechenden Gebühren des RVG als maßgebend. So erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung des Mandanten und das Fertigen von Schriftstücken eine Verfahrensgebühr. Bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Besprechungen und Telefonaten in Vorbereitung einer Vereinbarung (Vergleich) fällt daneben eine Termingebühr an. Für die Mitwirkung an der etwaigen einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits entsteht eine Einigungsgebühr.
 
Selbstverständlich beraten wir Sie kostenlos über die mit der - beabsichtigten - Erteilung des Auftrages verbundenen Gebühren. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu prüfen, ob eine gegebenenfalls vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt und/oder eine Abrechnung über die Staatskasse in Form von Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.
 
Nicht zuletzt bedarf es einer Kalkulation der rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, insbesondere ob der etwaige finanzielle Aufwand zum Streitgegenstand in einem angemessenen Verhältnis steht.

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